Fahrschule "Angel"
Die Fahrschule der BVI GmbH Bildungs-Verkehrsinstitut Angel. 
Verantwortlicher Leiter (Fahrschulleiter): Hans-Jochen Röske

E-Mail:  kontakt(at)fahren-lernen-bvi.berlin

E-Mail:  kontakt(at)fahrschule-angel.de

Instagram:  https://www.instagram.com/fahrschuleangel_bvi/

TikTok:  https://www.tiktok.com/@fahrschuleangel

Unser Fahrschulbüro:

Tel. 030 / 9755052  -  Landsberger Allee 217 c, 13055 Berlin (Hohenschönhausen)

Öffnungszeiten unseres Fahrschulbüros:

Montag bis Freitag täglich 10 Uhr bis 18 Uhr

 

Fahrschule für folgende Klassen:

Krad (Kraftrad): Mofa (Prüfbescheinigung), Klassen AM, A1, A2, A

PKW (Personenkraftwagen): Klasse B, BF17, Schlüsselzahlen B78, B96, B196, B197, Klasse BE

 

Im Rahmen von Fahrschulkooperationen:

LKW (Lastkraftwagen): Klassen C1, C1E, C, CE

KOM (Kraftomnibus): Klassen D1, D1E, D, DE

Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen: Klassen L, T 

Unsere Standorte

Aktuell sind wir in Berlin an zwei Standorten für Sie da. 

In Lichtenberg und in Hohenschönhausen.

Unsere Büromitarbeiterinnen sprechen neben Deutsch auch Türkisch, Albanisch, Bulgarisch und Polnisch.

Berlin - 
Lichtenberg
(Sitz der GmbH)

Möllendorffstraße 43
10367 Berlin

Tel. 030 / 5509494

Öffnungszeiten

nach

Terminvereinbarung

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Tram M13, 16 und 21 bis
Möllendorffstraße / Storkower Straße

Berlin - 
Hohenschönhausen
(Fahrschulbüro)

Landsberger Allee 217 c
13055 Berlin

Tel. 030 / 9755052

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

10:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Tram M6 und 16 bis
Zechliner Straße

Berlin - 
Marzahn

Märkische Allee 230 a
12679 Berlin

Tel. 030 / 39791998

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

12:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Bus X54 und 154 bis S-Bhf. Raoul-Wallenberg-Straße

S-Bahn S7 bis S-Bhf. Raoul-Wallenberg-Straße

Neu
Bootsführerschein

In Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.

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  • Wir sprechen Deutsch.
  • Deutsche Qualitätsstandards in allen Bereichen.
  • Professionell geschultes Team.

E-Mail:  kontakt(at)fahren-lernen-bvi.berlin

E-Mail:  kontakt(at)fahrschule-angel.de

Unsere Fahrschulbüros:

Tel. 030 / 5509494  - Möllendorffstraße 43, 10367 Berlin (Lichtenberg)

Tel. 030 / 9755052  -  Landsberger Allee 217 c, 13055 Berlin (Hohenschönhausen)

Öffnungszeiten unserer Fahrschulbüros:

Montag bis Freitag 

täglich 10 Uhr bis 18 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fahrschule der BVI GmbH Bildungs-Verkehrsinstitut Angel

Stand: 01.01.2025

 

1. Bestandteil der Ausbildung 

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. 

Schriftlicher Ausbildungsvertrag 

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung 

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. 

Beendigung der Ausbildung 

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. 

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen. 

Eignungsmängel des Fahrschülers 

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahr-schüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. 

 

2. Entgelte, Preisaushang 

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

 

3. Grundbetrag und Leistungen 

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: 

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. 

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig. 

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen 

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde werden abgegolten: 

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. 

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist 

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens drei volle Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen 

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: 

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. 

 

4. Zahlungsbedingungen 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei volle Werktage vor der Prüfung fällig. 


Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen 

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. 

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung 

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten. 

 

5. Kündigung des Vertrages 

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler 

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, 

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. 

Textform der Kündigung 

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in Textform und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgt.

 

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 20 Prozent des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 40 Prozent des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 60 Prozent des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 80 Prozent des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein grob vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

 

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 20 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 20 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder

b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung das volle Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahr-schülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.

 

13. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 

Berlin, den 01.01.2025

 

BVI GmbH Bildungs-Verkehrsinstitut Angel

Möllendorffstraße 43

10367 Berlin

 

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